Jedes Geschäft, das wir behandeln, hat eine eigene Geschichte, die manchmal Jahre zuvor begonnen hat. Die neue Verordnung GFA, zum Beispiel, hat ihren Ursprung in einem Postulat von AL-Gemeinderat Andreas Kirstein. Er bemängelte 2013 die damals fehlenden rechtlichen Grundlagen für den Betrieb der städtischen Alters- und Pflegeheime. Die Notwendigkeit einer solchen Verordnung zeichnete sich insbesondere durch einen neuen Ansatz in der Budgetierung ab, die nicht mehr dieselben Steuerungsmöglichkeiten durch den Gemeinderat zulässt. Diese erfolgreiche politische Intervention führte also dazu, dass heute eine solche Rechtsgrundlage überhaupt vorliegt. Durch den erwähnten Zusammenschluss wurde eine Neuauflage dieser Verordnung nötig. Diese wurde in der Sachkommission minutiös behandelt. Sie ist die gesetzliche Basis zum Angebot, zur Aufnahme sowie zu den kostenpflichtigen Leistungen und Taxen.
Wir alle werden einmal alt und sind allenfalls auf Pflege und Betreuung angewiesen. Umso wichtiger ist es für uns, dass die zentralen Grundsätze zum Betrieb der städtischen Gesundheitszentren für das Alter festgehalten sind. Die Stadt Zürich verpflichtet sich darin, die Versorgung von älteren unterstützungs- oder pflegebedürftigen Personen sicherzustellen.
Die AL hätte sich dabei eine Aussage zu einem möglichst grossen Anteil der städtischen Versorgung gewünscht, um Privatinstitutionen ohne Leistungsvertrag mit der Stadt keine Nischen zu bieten. Für nicht gemeinnützige Pflegeheime ohne Auftrag der Gemeinde gibt es nämlich keine Vorgaben zu den Taxen nichtpflegerischer Leistungen. Zu diesen zählen Hotellerie, Nebenleistungen (z. B. Coiffeur) und Betreuungsleistungen (Unterstützung im Alltag, Spaziergänge etc.). Bei Letzteren besteht schweizweit der Missstand, dass sie nicht von der obligatorischen Krankenversicherung abgegolten werden und es kaum Regulierungen gibt. Darum schafft die Verordnung Rechtssicherheit für die städtischen Institutionen.
Natürlich arbeiten die städtischen Häuser, wie auch die gemeinnützigen Partnerbetriebe nur kostendeckend. Dennoch sind hier Kontrollposten wichtig, um zu verhindern, dass die Pauschalabrechnung das Portemonnaie der Bewohnenden unnötig belastet. Die AL konnte erwirken, dass die angewendete Bemessungsgrundlage mittels eines anerkannten Instrumentes in der Verordnung festgehalten wird.